Allgemeine Einkaufsbedingungen (E 2019)
1. Geltung und Schriftform
a) Die Bestellungen der KREMPEL GMBH, der AUGUST KREMPEL SÖHNE GMBH & CO. KG und der KREMPEL GMBH & CO. PRESSSPANWERK KG, (nachfolgend: “KREMPEL“ oder „wir“) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Einkaufsbedingungen („Allgemeine Einkaufsbedingungen“). Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind im Internet unter [www.krempel.com] jederzeit frei abrufbar und können vom Lieferanten in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen und Ergänzungen des Lieferanten zu den vorliegenden Einkaufs-bedingungen erkennt KREMPEL nur an, wenn KREMPEL ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt; sie gelten nur für das Geschäft, für das sie im Einzelfall getroffen wurden. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn KREMPEL in Kenntnis der Verkaufsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
b) Mit der Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten, spätestens mit der Lieferung der bestellten Ware oder Erbringung der bestellten Leistung, erkennt der Lieferant die alleinige Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen an. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen beziehen sich gleichermaßen auf den Einkauf von beweglichen Sachen (nachfolgend auch als „Lieferungen“ bezeichnet) sowie Werk- und Dienst-leistungen (nachfolgend auch als „Leistungen“ bezeichnet). Ferner gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch als „Ware“ bezeichnet), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).
c) Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt worden sind. Bei Vertragsschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Mündliche oder telefonisch erteilte Bestellungen oder Ergänzungen sowie Änderungen bereits erteilter Aufträge oder bereits geschlossener Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
d) Im Einzelfall nach Vertragsabschluss getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
e) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.
2. Vertragsschluss
a) Die Annahme unserer Bestellungen ist innerhalb von 3 Tagen nach Abgabe der Bestellung schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltslos auszuführen. Eine später eingehende oder inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und muss zu ihrer Wirksamkeit von KREMPEL schriftlich angenommen werden.
b) Abrufe für Lieferungen oder Leistungen werden spätestens nach 2 Wochen verbindlich, wenn der Lieferant ihnen nicht bis dahin schriftlich widersprochen hat.
c) Die Weitergabe der Bestellung an Dritte, einschließlich der Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KREMPEL. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich KREMPEL das Recht vor, durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Für die Leistungen des Lieferanten gilt im Übrigen auch Ziff. 6 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
3. Preise
a) Wurde keine besondere Vereinbarung getroffen, so verstehen sich die Preise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer frei unserem Werk einschließlich Verpackung an die von uns bestimmte Adresse (Bestimmungsort). Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die gesamte Auftragsmenge, einerlei wie die Erbringung der Lieferung oder Leistung erfolgt, insbesondere, ob die Ware auf einmal oder in Teillieferungen abgenommen wird. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung oder Leistung und eine etwaige Nacherfüllung.
b) Wird ausnahmsweise ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Lieferant. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
c) Die zolltechnische Abwicklung von Lieferungen aus dem Ausland einschließlich der Entrichtung etwa anfallenden Einfuhrzolles übernimmt der Lieferant, sofern nicht die Incoterm „DDP“ vereinbart wurde.
4. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen
a) Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind dann erfüllt, wenn die Ware zu dem in der Bestellung vorgesehenen Zeitpunkt bei der Lieferadresse eingegangen oder die Leistung zum vereinbarten Termin erbracht ist.
b) Lieferungen oder Leistungen vor dem Termin nach Ziff. 4 a) dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind nur mit Zustimmung von KREMPEL zulässig.
c) Bei Überschreitung vereinbarter Termine und Fristen behält sich KREMPEL das Recht vor, nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist der Lieferant – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen - zum Ersatz des folgenden pauschalierten Verzugsschadens verpflichtet: Für jeden Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe von 0,1 % des Lieferwertes der in Verzug befindlichen Ware, höchstens jedoch 5 % des Gesamtlieferwertes dieser Lieferung. Der Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn KREMPEL einen höheren oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweist. Dies gilt entsprechend für die Erbringung von Leistungen.
d) Der Lieferant verpflichtet sich, KREMPEL unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der vermutlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Lieferung oder Leistung beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar waren. KREMPEL behält sich das Recht vor, eine Verlängerung der Liefertermine zu gewähren.
e) Der Lieferant hat jeder Lieferung oder Leistung einen Liefer- oder Leistungsschein mit Angabe der Lieferanten- und Bestellnummer beizulegen. Der Lieferant hat der Lieferung die entsprechenden Prüfzertifikate beizufügen. Der Liefer- oder Leistungsschein muss darüber hinaus im Wortlaut genau mit der Bestellung und der Auftragsbestätigung übereinstimmen und alle relevanten Angaben, insbesondere zum Datum (Ausstellung und Versand) sowie zum Inhalt der Lieferung (sämtlich Einzelteile, Gewichte, Maße, Waren-Nr.,) sowie die Bestellnummer und das Bestelldatum von KREMPEL beinhalten.
f) Sollten höhere Gewalt, Kriegsausbruch, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, außerhalb des Einfluss-bereiches von KREMPEL und von KREMPEL nicht zu vertretende unabwendbare schwerwiegende Ereignisse dazu führen, dass die Lieferung nicht angenommen / angeliefert bzw. die Leistung nicht erbracht bzw. entgegengenommen werden kann, ist KREMPEL ‑ unter Ausschluss von Ersatzansprüchen gegen KREMPEL ‑ für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der jeweiligen Abnahmeverpflichtung befreit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. KREMPEL wird nach Treu und Glauben die eigenen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anpassen. Dies kann bedeuten, dass KREMPEL auch nach Beseitigung der Störung auf die restlichen Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise verzichtet oder die Fortsetzung der Lieferungen oder Leistungen verlangt.
5. Teil-, Mehr-, Minder-, Vorablieferungen
a) Zur Abnahme nicht vereinbarter Teillieferungen ist KREMPEL nicht verpflichtet. Sind Teillieferungen vereinbart, so kann KREMPEL die Reihenfolge derselben bestimmen. KREMPEL ist berechtigt, Teillieferungen zu verwenden, ohne damit die Vertrags-gemäßheit der Lieferung anzuerkennen.
b) Für Zustand, Art, Menge und Gewicht einer Lieferung sind die festgestellten Werte der Wareneingangsprüfung bei KREMPEL maßgebend.
c) KREMPEL ist berechtigt, Mehr- und Minderlieferungen außerhalb der handelsüblichen Toleranzen zurückzuweisen. Lieferungen, deren Abweichungen mehr als 5 % von der Bestellmenge betragen, bedürfen in jedem Fall vorheriger schriftlicher Zustimmung durch KREMPEL.
6. Besondere Bedingungen für Leistungen, Einsatz von Subunternehmern
Der Lieferant erbringt seine Leistungen in eigener Verantwortung mit eigenem Personal, Material und Werkzeug. Der Lieferant hat die Leistung stets selbst zu erbringen. Eine Weitergabe an einen Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KREMPEL möglich. KREMPEL verpflichtet sich, dem Lieferanten alle KREMPEL zur Verfügung stehenden und zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
a) Maßgebend für die Lieferung ist die in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Lieferungen erfolgen frei Lieferadresse (sofern die Parteien nicht im Einzelfall anderes vereinbaren).
b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache (Gefahrübergang) geht über mit Übergabe der Ware am Erfüllungsort, d.h. bei der regelmäßig vorliegenden Lieferung frei Lieferadresse bei Wareneingang und Quittierung des Empfangs durch KREMPEL.
c) KREMPEL kann die Verpackungs- und Versandart bestimmen. Erfolgt dies nicht, so hat der Lieferant eine für jede Ware spezifisch günstige und geeignete Verpackungs- und Versandart zu wählen. Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gehen alle entstehenden Kosten wie z.B. Ersatz für beschädigte Waren, Mehrfrachten, Entsorgung und dergleichen zu Lasten des Lieferanten.
8. Vertragliche / technische Änderungen
a) Änderungen des Vertragsinhalts – insbesondere hinsichtlich Menge oder Liefer- bzw. Leistungsdatum - werden einvernehmlich zwischen KREMPEL und dem Lieferanten geregelt und schriftlich festgehalten, wobei Klausel Ziff. 1d) AGB unberührt bleibt.
b) Unbeschadet der Regelung in dieser Klausel 8 a) der Allgemeinen Einkaufsbedingungen kann KREMPEL jederzeit zumutbare technische Änderungen der von KREMPEL bestellten Ware oder Leistung verlangen. Der Lieferant teilt unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens einen Vorschlag über eventuelle Mehr- oder Minderkosten sowie Auskunft über Terminverschiebungen etc. mit. Der Lieferant wird solche technischen Änderungen nicht vornehmen, bevor KREMPEL schriftlich zugestimmt hat.
c) Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes seitens des Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KREMPEL.
9. Zahlungsbedingungen
a) Die Rechnungsstellung durch den Lieferanten hat grundsätzlich in Euro zu erfolgen bzw. in der Währung, die in der Bestellung festgelegt wurde. Die Mehrwertsteuer ist separat in Prozent und Währungsbetrag auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung anzugeben. Die Rechnung muss alle relevanten Angaben des Liefer- oder Leistungsscheins beinhalten.
b) Der vertraglich vereinbarte Preis für die Lieferungen oder Leistungen ist ein Festpreis und gilt für die Lieferungen bzw. Leistungen frei Lieferadresse bzw. Ort der Leistungserbringung. Er schließt Verpackung, Fracht, Einfuhrzoll, Rollgeld, Versicherung und Ähnliches ein, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde.
c) Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Bezahlung von Rechnungen entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, jeweils gerechnet ab Eingang der Rechnung bei der Hauptverwaltung von KREMPEL in Vaihingen. Wenn die Ware erst nach der Rechnung eingeht, so ist dieser Tag für die Bemessung des Zahlungsziels und der Skontofrist ausschlaggebend. Unvollständige nicht prüffähige Rechnungen, - insbesondere Rechnungen ohne Bestellnummer / Bestelldatum / Empfangsvermerk - senden wir zur Vervollständigung dem Lieferanten wieder zurück. Die Zahlungsfrist läuft erst nach Eingang der entsprechend vervollständigten Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
d) Ist mit einem Lieferanten Vorauszahlung vereinbart, so hat er nach unserer Wahl Sicherheit zu leisten. Über die Einräumung der Sicherheit wird eine gesonderte schriftliche Vereinbarung abgeschlossen.
e) Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen KREMPEL in gesetzlichem Umfang zu. Bei unvollständiger oder mangelhafter Leistungen ist KREMPEL berechtigt, die fällige Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
f) KREMPEL ist berechtigt, gegen die Forderungen, die der Lieferant gegen KREMPEL geltend macht, mit allen Forderungen aufzurechnen, die KREMPEL gegen den Lieferanten zustehen. Die Aufrechnung von Forderungen des Lieferanten gegen KREMPEL ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lieferanten.
10. Qualität und Dokumentation
a) Der Lieferant unterhält gegenwärtig und zukünftig ein Qualitätssicherungssystem mit der Mindestforderung nach DIN ISO 9001 und/oder erweitert um IATF 16949. Die Anwendung und Wirksamkeit kann von KREMPEL beim Lieferanten durch Audits geprüft werden. Der Lieferant gewährt hierzu nach angemessener Vorankündigung Zugang zu den einzelnen Fertigungsschritten und Einsicht in die Abläufe und Qualitäts-dokumentation. Der Lieferant und KREMPEL werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
b) Der Lieferant hat für seine Lieferung die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Alle an KREMPEL gelieferten Waren müssen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere auch den Anforderungen der EU hinsichtlich verbotener und deklarationspflichtiger Inhaltsstoffe. Für Produkte nach EG-Richtlinien sind die entsprechenden Konformitätserklärungen etc. Bestandteil der Lieferung. Produkte, welche mit der CE- Kennzeichnung versehen sind, gelten als für den freien Warenverkehr zugelassen.
c) Werden für KREMPEL Waren nach deren Liefervorschriften hergestellt, darf mit der Produktion erst begonnen werden, wenn vereinbarte Ausfallmuster von KREMPEL geprüft und freigegeben sind.
d) Unabhängig von einer Erstmusterprüfung und Freigabe hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Prüfmethoden zwischen dem Lieferanten und KREMPEL nicht fest vereinbart, so hat der Lieferant auf Verlangen von KREMPEL im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten, die Prüfungen mit KREMPEL zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
e) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Warenausgangskontrolle anhand der mit KREMPEL abgesprochenen Prüfkriterien vorzunehmen. Er wird jeder Lieferung ein Prüfzertifikat beifügen, in dem die Prüfergebnisse festgehalten sind.
11. Mängelrüge bei Lieferung und Abnahme von Werkleistungen
a) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: KREMPEL prüft gekaufte Ware unverzüglich nach Lieferung nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes auf mögliche Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle bei KREMPEL unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle durch KREMPEL - soweit üblich auch im Stichprobenverfahren - erkennbar sind. Mängel im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Sach- oder Rechtsmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferungen sowie das Fehlen einer unter Umständen garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Leistung oder Lieferung. Offensichtliche Mängel der Ware sind von KREMPEL noch rechtzeitig gerügt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen seit Eingang der Ware bei KREMPEL mitgeteilt werden. Handelt es sich um einen versteckten Mangel, beginnt diese Frist nach Ziff. 11 a) S. 3 mit der Entdeckung des Mangels.
b) Sofern der Lieferant eine Werkleistung schuldet, ist eine formelle Abnahme durchzuführen. Die förmliche Abnahme wird nicht durch KREMPELS Benutzung, Weiterverarbeitung oder Versand des von den erbrachten Werkleistungen betroffenen Gegenstands oder die Mitteilung der Fertigstellung der Werkleistung seitens des Lieferanten ersetzt.
12. Mängelhaftung
a) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware oder Leistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
b) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant dafür, dass die Ware oder Leistung bei Gefahrübergang auf uns, die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbarungen über die Beschaffenheit sind solche, die den Liefergegenstand oder die Leistung betreffen, wie insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Ausführung und Qualität, des Verwendungszweckes, und dass Lieferung und Leistung dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Vorschriften der Behörden sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ferner gelten als Vereinbarungen über die Beschaffenheit jedenfalls diejenigen Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt- oder Leistungsbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
c) Werden Mängel an Waren oder Teilen davon vor Fertigungsbeginn bei KREMPEL entdeckt, so gilt Folgendes: Der Lieferant hat nach Wahl von KREMPEL unverzüglich fehlerfreie neue Vertragsprodukte zu liefern oder die fehlerhafte Ware nachzubessern, sofern dies technisch möglich ist. Etwaige hierfür erforderliche Sortier- oder sonstige Nacharbeiten werden von dem Lieferanten in Abstimmung mit KREMPEL vorgenommen. Alle durch die Lieferung der fehlerhaften Ware verursachten Kosten (Aussortieren, Transportkosten, Nachbesserungskosten etc.) trägt der Lieferant.
d) Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von dessen Unterlieferanten zugelieferten Teile. Der Lieferant ist nicht berechtigt, uns seine Ansprüche gegen den jeweiligen Unterlieferanten abzutreten und die eigene Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass unser Vorgehen gegen den Unterlieferanten erfolglos blieb.
e) Wird ein Mangel nach Beginn der Fertigung bei KREMPEL festgestellt, so gelten zunächst die Bestimmungen in Klausel 12 c) dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen; außerdem gilt Folgendes:
aa) Wird der Fehler noch vor Lieferung der Endprodukte an Kunden von KREMPEL festgestellt, so trägt der Lieferant neben den Kosten für die Nachbesserung - sofern möglich – auch die Kosten für die Ersatzlieferung, Nacharbeitskosten sowie das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache.
bb) Wird ein Fehler erst nach Auslieferung der Endprodukte an Kunden von KREMPEL festgestellt, so trägt der Lieferant zusätzlich einen dem Verursachungsbeitrag des Lieferanten entsprechenden Anteil der entstehenden Kosten für Rückholaktionen. KREMPEL wird den Lieferanten nach Bekanntwerden solcher Fehler benachrichtigen und das weitere Vorgehen festlegen.
f) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
g) KREMPEL kann die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen oder Ersatz von Dritten beziehen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen, wenn
- der Lieferant selbst KREMPELS Verlangen auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sonst KREMPEL unzumutbar ist.
- der Fehler zwar vor Beginn der Fertigung festgestellt wird und dies aber in dringenden Fällen zur Abwehr erheblicher Nachteile erforderlich ist. Der Lieferant ist hierüber unverzüglich zu informieren.
h) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche von KREMPEL für mangelhafte Lieferungen und Leistungen unberührt; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schaden- und Aufwendungsersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Kaufpreisminderung für mangelhafte Ware.
i) Die Annahme der Lieferung oder Leistung und Zahlung gilt nicht als Anerkenntnis
ordnungsgemäßer Leistung.
13. Verjährung
a) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
b) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme und beträgt im Falle des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenfalls 3 Jahre. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
c) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
14. Lieferantenregress
a) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445 a, 445 b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
b) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
15. Produkthaftung – Freistellung – Rückkauf – Haftpflichtversicherung
a) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden gem. Produkthaftung nach Produkthaftungsgesetz oder §§ 823 ff BGB verantwortlich ist, ist er verpflichtet, KREMPEL alle entstandenen Schäden insoweit zu ersetzen oder KREMPEL insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als er die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und im Außenverhältnis selbst haften würde. Bei einem Mitverschulden oder Mitverursachen von KREMPEL gelten die Grundsätze des § 254 BGB.
b) Im Rahmen seiner Haftung für die in Ziff. 15 a) Allgemeine Einkaufsbedingungen genannten Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß § 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus einer von KREMPEL durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
c) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2,0 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, muss diese das Risiko von Rückrufen nicht abdecken. Über die Versicherungssumme hinausgehende Schadensersatzansprüche von KREMPEL bleiben unberührt.
d) Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung diesen Versicherungsschutz schriftlich nachzuweisen. Sollte der Lieferant den Versicherungsschutz nicht innerhalb von 2 Wochen nachweisen können, ist KREMPEL berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
16. Unterlagen von KREMPEL und Geheimhaltung
a) An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Materialien, Modellen, Entwürfen, Mustern, Werkzeugen, Vorrichtungen und sonstigen Hilfsmitteln, Gegenständen oder Unterlagen von KREMPEL behält sich KREMPEL alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von KREMPEL Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht vervielfältigt oder zu anderen als den von KREMPEL bestimmten Zwecken benutzt werden. Sie sind ausschließlich für die Ausführung der Bestellung von KREMPEL zu verwenden.
b) Die Parteien verpflichten sich alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Kenntnisse und Angaben, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen finden keine Anwendung, sofern der Lieferant die Informationen ausschließlich an berechtigte Personen weitergibt, die diese zur Vertragsdurchführung benötigen.
Diese Verpflichtungen finden – soweit der Lieferant dies nachweisen kann - ebenfalls keine Anwendung auf solche Informationen:
- die ohne eine Pflichtverletzung des Lieferanten oder – soweit der Lieferant dies erkennen kann – ohne Pflichtverletzung einer berechtigten Person öffentlich bekannt werden;
- die bei Vertragsabschluss bereits öffentlich bekannt waren;
- die der Lieferant rechtmäßig von einem Dritten erhält oder erhalten hat, wenn der Dritte nicht für den Lieferanten erkennbar gegenüber KREMPEL zur Geheimhaltung verpflichtet ist;
- die dem Lieferanten unabhängig von KREMPEL bekannt sind.
c) Der Lieferant verpflichtet sich, hinsichtlich der Geheimhaltung von Informationen zumindest diejenige Sorgfalt zu üben, die er in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden pflegt, in jedem Falle jedoch mindestens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.
d) Alle oben in Ziff. 16 a) Allgemeine Einkaufsbedingungen genannten Gegenstände sind, solange sie sich im Besitz des Lieferanten befinden, von diesem auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
e) Der Lieferant verpflichtet sich, von ihm eingesetzte Unterlieferanten zur Einhaltung der oben genannten Bestimmungen zu verpflichten.
17. Schutzrechte
a) Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder Leistungen aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen Dritter (nachstehend „Schutzrechte“) in Deutschland, in den Ländern der Europäischen Union und Nordamerika ergeben.
b) Der Lieferant stellt KREMPEL und seine Abnehmer von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Schutzrechte frei. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.
c) Diese vorgenannten Verpflichtungen finden keine Anwendung, wenn der Lieferant nicht schuldhaft gehandelt hat, also z.B. nicht erkennen konnte, dass mit den von ihm gelieferten Erzeugnissen oder Leistungen Schutzrechte verletzt würden.
d) Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach bekannt werden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken.
18. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge
a) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht - wenn der Lieferant unter Eigentumsvorbehalt liefert - bei vollständiger Bezahlung auf KREMPEL über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
b) Sofern KREMPEL Teile beim Lieferanten zur Lohnbearbeitung beistellt, behält KREMPEL sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für KREMPEL vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, KREMPEL nicht gehörenden Gegenständen trennbar oder untrennbar verarbeitet, so erwirbt KREMPEL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes von KREMPELS Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
c) Soweit der Lieferant Werkzeuge für KREMPEL herstellt, gehen sie mit vollständiger Bezahlung in unser Eigentum und/oder das unserer Kunden über und sind vom Lieferanten entsprechend zu kennzeichnen.
19. Kündigung von Bestellungen / Verträgen
Im Falle länger laufender Verträge über die Lieferung von Ware oder für Verträge über die Erbringung von Leistungen gelten folgende Laufzeit- und Kündigungsregelungen:
a) Beide Parteien sind berechtigt, derartige Verträge mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich zu kündigen.
b) In Fällen, in denen der Kunde / Abnehmer von KREMPEL seine Bestellungen bei KREMPEL - ordentlich oder außerordentlich- kündigt, ist KREMPEL berechtigt, mit dem Lieferanten eine anderweitige Regelung solcher Sachverhalte einvernehmlich zu treffen.
c) Jede Partei kann einen Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:
- Zahlungseinstellung einer Partei, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder deren Zurückweisung mangels Masse oder die Liquidation einer der Parteien;
- die Verletzung von wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht;
- eine Partei gerät durch einen ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner unter den beherrschenden Einfluss eines Wettbewerbers der anderen Partei.
d) Im Falle der Kündigung oder der anderweitigen Beendigung eines Vertrages hat der Lieferant sämtliche ihm von KREMPEL überlassenen Gegenstände, einschließlich aller Zeichnungen und sonstiger Unterlagen, Vorrichtungen und Werkzeuge unverzüglich zurückzugeben.
20. Schlussbestimmungen
a) Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KREMPEL und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ( CISG ).
b) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen mit Lieferanten, also für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, ist der Ort, an dem die Ware auftragsgemäß abzuliefern oder die Leistung zu erbringen ist.
c) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist - soweit der Lieferant Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches rechtliches Sondervermögen ist - das zuständige Gericht am Sitz von KREMPEL in Vaihingen. KREMPEL ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
Stand: Januar 2019
Allgemeine Qualitätsanforderung
Geltungsbereich
- Diese Vereinbarung gilt für die Produkte und Dienstleistungen -nachfolgend nur als Produkte bezeichnet- die der Lieferant und sein Unterauftragnehmer aufgrund der Bestellung liefert, die er während der Dauer dieser Vereinbarung vom Besteller erhält und annimmt.
- Diese Vereinbarung gilt für folgende Mitglieder der Krempel Group (im Folgenden einzeln oder gemeinsam „Besteller“ genannt):
Krempel GmbH, 71665 Vaihingen/Enz, Deutschland
Krempel GmbH+Co. Pressspanwerk KG, 09380 Thalheim, Deutschland
- Die Produkte müssen der vereinbarten Beschreibung (z.B. Spezifikation, Datenblätter, Zeichnungen) und / oder den freigegebenen Mustern entsprechen. Wenn in den Bestellunterlagen des Bestellers nicht anderweitig definiert, werden keine gesonderten Schlüsselmerkmale vereinbart, da grundsätzlich alle Merkmale laut Spezifikation oder Bestellvorgabe vom Lieferanten einzuhalten sind. Den Nachweis zur Einhaltung der Merkmale hat der Lieferant über ein Werksprüfzeugnis zu erbringen, das der Ware für jede Charge separat mitzuliefern ist. Der Lieferant wird jeweils unverzüglich prüfen, ob eine vom Besteller vorgelegte Beschreibung offensichtlich fehlerhaft, unklar, unvollständig oder offensichtlich abweichend vom Freigabemuster ist. Erkennt der Lieferant, dass dies der Fall ist, wird er den Besteller unverzüglich schriftlich verständigen.
- Alle vom Lieferanten gelieferten Produkte müssen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach aktuellem Stand der Wissenschaft und Technik hergestellt werden.
Präambel
- Besteller und Lieferant sind sich bewusst, dass ihre Produkte oder Dienstleistungen einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit und Konformität des Gesamtproduktes bzw. der Gesamtdienstleistung beitragen. Dieses Bewusstsein vermitteln wir auch aktiv unseren Mitarbeitern.
Die Einhaltung von nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen im Herstellungs- und Vertriebsland ist selbstverständlich. Zudem verpflichten wir uns zur Einhaltung weitergehender Standards. Dies beinhaltet insbesondere die Ablehnung jeglicher Korruption, Bestechung oder Schmiergeldzahlung, die Sicherstellung einer diskriminierungsfreien Arbeitsumgebung, strikter Einhaltung aller zutreffenden Themen der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, einer ressourcenschonenden Produktion, Zahlung von mehr als existenzsichernden Löhnen, sowie die Ablehnung von Zwangs- und Kinderarbeit. Die Verwendung von Konfliktrohstoffen ist verboten.
- Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Qualitätsmanagement
- Der Lieferant verpflichtet sich ein Qualitätsmanagementsystem mindestens nach ISO 9001:2015 zu entwickeln, einzuführen und zu verbessern.
Bestehen Anforderungen aus dem Automobilsektor, muss der Lieferant die Zertifizierung nach IATF 16949:2016 vorweisen.
Bestehen Anforderungen aus der Luftfahrtindustrie, muss der Lieferant die Zertifizierung nach EN9100:2016 vorweisen.
- Der Lieferant wird sich unverzüglich vergewissern, dass die in diesem Vertrag genannten Anforderungen mit seinem Qualitätsmanagementsystem vereinbar sind.
- Bezieht der Lieferant für die Herstellung oder Qualitätssicherung der Produkte Produktions- oder Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material oder sonstige Vorlieferungen von Vorlieferanten, wird er diese vertraglich in sein Qualitätsmanagementsystem einbeziehen oder selbst die Qualität der Vorlieferungen sichern. Der Lieferant muss alle Forderungen aus dieser QSV an seinen Vorlieferanten weiterreichen, und sicherstellen, dass diese eingehalten werden. Falls der Lieferant ein Groß- oder Zwischenhändler ist, sind diese Vorschriften auf allen Stufen bis zur Herstellung der Ware anzuwenden, wobei der Groß- oder Zwischenhändler die Verantwortung für diese Aktivitäten und Überwachung übernimmt.
- Der Lieferant wird Daten über die Durchführung der in dieser Qualitätssicherungsvereinbarung genannten Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere Messwerte und Prüfergebnisse, Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der Produkte übersichtlich geordnet verwahren. Er wird dem Besteller im nötigen Umfang Einsicht gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen.
- Die Aufbewahrungsfristen für Rückstellmuster, sofern gefordert, sind den jeweiligen Verträgen zu entnehmen. Alle relevanten Dokumente und Aufzeichnungen, sowohl laufende als auch frühere, sind sachgerecht aufzubewahren und zu unterhalten um einen umfassenden Überblick über die Überwachungsmaßnahmen des gesamten Herstellungsprozesses sicherzustellen.
- Die Pflicht zur Aufbewahrung von produkthaftungsrelevanten Dokumenten im Bereich Luft-, Raumfahrt und Verteidigung beträgt „Betriebslebensdauer des Produktes“ + 3 Jahre. Im Bereich Automotive sind diese Dokumente mind. 15 Jahre nach Erstellung aufzubewahren.
Für alle anderen Themen gelten die Vorgaben der gesetzlichen Produkthaftung.
Nachweis –und Informationspflichten des Lieferanten
- Der Lieferant ermöglicht es dem Besteller sich in angemessenen Zeitabständen von der Durchführung der in Abschnitt II. genannten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu überzeugen. Ebenso stellt der Lieferant sicher, dass der Besteller Unterlieferanten auf sämtlichen Ebenen auditieren oder zu Besprechungen besuchen darf. Der Lieferant wird dem Besteller zu diesem Zweck in angemessenem Umfang und nach vorheriger Vereinbarung eines Termins Zutritt zu den betroffenen Bereichen aller Einrichtungen und Einsicht in die entsprechenden dokumentierten Informationen gewähren und während eines solchen Zutritts einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter zur Unterstützung und Verfügung stellen. Der Lieferant stimmt zu, dass an solchen Besuchen Kunden des Bestellers oder andere relevante Stellen bzw. Behörden anwesend sein dürfen.
- Der Lieferant muss den Besteller 24 Monate vor Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen benachrichtigen, sodass dieser prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auswirken können.
- Stellt der Lieferant eine Abweichungen der IST- Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Produkte fest (Qualitätseinbrüche), wird er den Besteller hierüber und über geplante Abhilfemaßnahmen unverzüglich benachrichtigen. Die Fehlerursache muss eindeutig ermittelt und verstanden werden. Das Ausmaß muss ermittelt und definiert werden. Ebenso informiert er den Besteller unverzüglich über daraus resultierende Lieferverzögerungen. Die betroffenen Produkte müssen physisch und systemtechnisch gesperrt werden. Die Genehmigung zur weiteren Behandlung erfolgt durch den Besteller. Eine Auslieferung nach schriftlicher Sonderfreigabe des Bestellers ist jedoch möglich.
- Der Lieferant wird durch Kennzeichnung der Produkte oder, falls sie unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an der Produktion unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein könnten.
Allgemeine Pflichten des Lieferanten
- Für die Qualität seiner Produkte und Dienstleistungen ist der Lieferant selbst verantwortlich. Audits, oder andere Maßnahmen durch den Besteller, stellen den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung frei.
- Für Freigaben, Untersuchungen oder Audits stellt der Lieferant Prüfmuster zur Verfügung.
- Prüfungen erfolgen mit geeigneten Prüfmitteln, welche einer kontinuierlichen Prüfmittelüberwachung, Kalibrierung und eindeutigen Kennzeichnung des Status unterliegen.
- Der Lieferant strebt eine 0-Fehler Strategie für sein Produkte und Dienstleistungen an und betreibt hierfür einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess.
- Zur Optimierung an Anlagen und Prozessen werden, falls anwendbar, anerkannte, statistische Methoden verwendet.
- Für die Sicherstellung der Teileversorgung auch in Notfällen hat der Lieferant geeignete, branchenspezifische Maßnahmen zu treffen.
- Das Eigentum von Besteller oder externer Anbieter unterliegt einer sorgfältigen Handhabung durch den Lieferanten. Es wird als solches gekennzeichnet und vor dem Einsatz verifiziert. Verlust, Beschädigung oder anderweitig für unbrauchbar befundenes Eigentum des Kunden oder externen Anbieters wird diesem mitgeteilt und dokumentierte Informationen über das Ereignis aufbewahrt.
- Fehlerhafte Teile müssen auffällig und dauerhaft gekennzeichnet oder aktiv gelenkt werden, bis sie physisch unbrauchbar gemacht wurden.
- Sollten Reklamationen vorliegen, erstellt der Lieferant, falls gefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Reklamation einen 8D-Report. Eine erste Reaktion, in Form von Sofortmaßnahmen, erfolgt nach spätestens 2 Tagen.
Unterauftragnehmer
- Bei der Auswahl von Unterauftragnehmer hat der Lieferant die vom Kunden vorgegebenen oder genehmigten externen Anbieter, einschließlich solcher für Verfahren, zu verwenden.
- Der Lieferant hat geeignete Kontrollen bei direkten oder nachfolgenden externen Anbietern, sowie bei sich selbst zu installieren und durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser QSV erfüllt werden und der Einsatz gefälschter Teile verhindert wird.
- In Regelmäßigen Abständen muss durch den Lieferanten die Lieferleistung des externen Anbieters bewertet werden.
- Werden Prüftätigkeiten an Unterauftragnehmer übertragen, müssen durch den Lieferanten die Anforderungen und das Ausmaß für die Übertragung schriftlich dokumentiert sein und regelmäßig überwacht werden.
- Bei der Abnahme von Produkten durch den Lieferanten hat dieser, soweit anwendbar, auf die Verwendung von anerkannten statistischen Methoden zu achten.
Stand: August 2020