Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
a) Die Lieferungen und Leistungen der KREMPEL GMBH, der AUGUST KREMPEL SÖHNE GMBH & CO. KG und der KREMPEL GMBH & Co. Pressspanwerk KG (nachfolgend „KREMPEL“) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen in ihrer neuesten Fassung („AGB“). Die AGB von KREMPEL sind im Internet unter www.krempel.com jederzeit frei abrufbar und können vom Kunden in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.
b) Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
c) Diese AGB gelten sofern nichts anderes vereinbart wurde als Rahmenvereinbarung in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass KREMPEL in jedem Einzelfall wieder auf diese AGB hinweisen müsste.
d) Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen der Kunden von KREMPEL – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB werden – selbst wenn KREMPEL sie kennt – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn KREMPEL hätte bei Vertragsabschluss ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt, wobei eine solche Abweichung jedenfalls nur für den betroffenen Einzelfall gilt. Dieses Schrifterfordernis gilt in jedem Fall auch dann, wenn KREMPEL in Kenntnis der o.a. Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.
e) Die AGB gelten sowohl für das Liefergeschäft als auch für das Veredelungsgeschäft.
f) Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten erteilt KREMPEL in seiner Datenschutzerklärung für Kunden.
2. Auftrag, Vertragsabschluss, Art und Umfang der Lieferung und Schriftform
a) Die Angebote von KREMPEL sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit Zugang der von KREMPEL schriftlich (auch durch Telefax und E-Mail) übermittelten Auftragsbestätigung beim Kunden zustande. Bestätigt KREMPEL den Auftrag nicht, kommt der Vertrag gleichwohl spätestens mit Ausführung des Auftrages zustande.
b) Für die Art und den Umfang der Lieferung von KREMPEL ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von KREMPEL maßgeblich. Liegt eine solche Auftragsbestätigung nicht vor, wurde jedoch von KREMPEL ein Angebot mit zeitlicher Bindung abgegeben und dieses Angebot fristgemäß durch den Kunden angenommen, entscheidet besagtes Angebot über die Art und den Umfang der Lieferung.
c) Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Im Einzelfall vom Kunden mit KREMPEL ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Kunden – KREMPELs Auftragsbestätigung gemäß Ziff. 2.a) dieser AGB an den Kunden maßgeblich.
d) Bei allen Lieferungen steht KREMPEL das Recht zu, Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10% vorzunehmen. Das Recht, mehr oder weniger zu liefern, hat KREMPEL auch bei
Lieferungen aufgrund von Mängelrügen, bei Ersatzleistungen und in ähnlichen Fällen.
e) Bei Abrufaufträgen ist KREMPEL berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungs-
wünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass ein Änderungsrecht bei Vertragsabschluss schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Leistungsbeschreibung
a) Die Beschaffenheit des Liefer- und Leistungsgegenstands wird abschließend durch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale (z.B. Spezifikationen, Kennzeichnungen, Freigabe, sonstige Angaben) beschrieben. Andere Eigenschaften als die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen sind nicht geschuldet. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich bei Vertragsschluss vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. KREMPEL behält sich handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Rezepturen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen vor.
b) Für Maßabweichungen gilt die für das jeweilige Produkt gültige Normvorschrift.
4. Lieferung und Lieferzeit
a) Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bei Vertragsabschluss bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat.
b) Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Vorlieferanten von KREMPEL, vorausgesetzt KREMPEL hat ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen, weder KREMPEL noch unseren Vorlieferanten trifft ein Verschulden und KREMPEL ist im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet.
c) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung von KREMPEL ab Werk oder Lager. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von KREMPEL verlassen hat oder KREMPEL dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine vereinbarte Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie, ordnungsgemäß erfüllt hat.
d) Auch ist KREMPEL zu Teillieferungen im für den Kunden zumutbaren Umfang berechtigt.
e) Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
f) Ist dem Kunden die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse bei der Lieferung vorbehalten, so muss er sein Recht spätestens vier (4) Wochen vor Beginn der Anfertigung geltend machen; diese Regelung gilt sinngemäß bei Abrufaufträgen.
g) Wird Ware vom Lager von KREMPEL zur ausschließlichen Verfügung des Kunden bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft, so hat der Kunde innerhalb von einer (1) Woche nach Meldung der Fertigstellung die Ware abzunehmen.
5. Versand und Gefahrübergang
a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit deren Übergabe auf den Kunden über.
b) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn KREMPEL die Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
c) Verzögert sich der Versand aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, so geht mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über.
d) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so ist KREMPEL berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist zur Entgegennahme der Lieferung und deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Verpackung
a) Der Kunde trägt die Verpackungskosten. KREMPEL berechnet sämtliche Verpackungen zum Selbstkostenpreis. Die Art der Verpackung bleibt KREMPEL vorbehalten.
b) Transportverpackungen nimmt KREMPEL im inländischen Geschäftsverkehr an die im Lieferschein angegebene Betriebsstätte (Erfüllungsort) kostenlos zurück.
c) Entsorgungskosten für Transportverpackungen werden von KREMPEL nicht übernommen.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller bereits -gleich aus welchem Rechtsgrund - entstandener Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und seinem jeweiligen KREMPEL–Vertragspartner, das Eigentum des jeweiligen KREMPEL-Vertragspartners.
b) Soweit nach dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, zur Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehaltes die Beachtung besonderer Vorschriften erforderlich ist, sorgt der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften. Ist nach dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, eine Lieferung unter Eigentumsvorbehalt nicht möglich, so sorgt der Kunde dafür, dass KREMPEL die jeweils üblichen Lieferantensicherungen an der Vorbehaltsware eingeräumt werden. Solange KREMPEL im zuletzt genannten Fall kein Nachweis darüber vorliegt, dass KREMPEL der Eigentumsvorbehalt bzw. die landesübliche Lieferantensicherung wirksam eingeräumt wurde, trifft KREMPEL keine Verpflichtung zur Lieferung.
c) Dem Kunden wird gestattet, die Ware zu verarbeiten und sie im gewöhnlichen
Geschäftsgang unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen zu veräußern:
d) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde, der diese Ware für KREMPEL verarbeitet, nicht das Alleineigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Kunden oder eines Dritten verarbeitet, vermischt oder vermengt, so erwirbt KREMPEL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zum Fakturen-Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Wird durch die Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung nach dem Recht des Landes, in dem sie stattfindet, das Eigentum von KREMPEL an der Vorbehaltsware beeinträchtigt, so verpflichtet sich der Kunde im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis schon jetzt, KREMPEL in der Höhe des Wertesder Vorbehaltsware einen Miteigentumsanteil unter Beachtung aller für eine solche Rechtsänderung geltendenVorschriften an dem neuen Produkt zu verschaffen und insbesondere für ordnungsgemäße Registrierung der Rechte von KREMPEL zu sorgen, soweit eine solche für die Wirksamkeit oder den Rang dieser Rechte gegenüber Dritten erforderlich ist.
aa) Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an KREMPEL ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und KREMPEL hieran in Höhe des Fakturen-Wertes Miteigentum erlangt hat. KREMPEL steht in diesem Fall ein dem Verhältnis zwischen Fakturen-Wert der Vorbehaltsware und Fakturen-Wert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Diese Abtretungen nimmt KREMPEL hiermit an. Ist nach dem Recht des Landes, das auf die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung Anwendung findet, zur Wirksamkeit der Abtretung gegenüber Dritten die Beachtung besonderer Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Registrierung und/oder Mitteilung, erforderlich, so sorgt der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften.
bb) Die Befugnis des Kunden zur Verarbeitung und Weiterveräußerung erlischt mit seiner Zahlungseinstellung oder Stellen eines Insolvenzantrags.
cc) Der Kunde ist zum Einzug der an KREMPEL abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf dieser Ermächtigung berechtigt. Auch ohne ausdrücklichen Widerruf erlischt die Einziehungsermächtigung, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Der Kunde ist verpflichtet, KREMPEL auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Kunden, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen und KREMPEL alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.
e) Verhält sich der Kunde nicht vertragsgemäß, gerät er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verletzt er seine Pflicht zur pfleglichen Behandlung des Liefergegenstands, ist KREMPEL zum Rücktritt vom Vertrag nach Mahnung und Fristsetzung und zur Rücknahme des Liefergegenstands berechtigt. In diesem Fall ist der Kunde nach Erklärung des Rücktritts durch KREMPEL zur Herausgabe verpflichtet.
f) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht KREMPEL nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für die in die laufende Rechnung eingegangenen Einzelpositionen zu.
g) KREMPEL gibt schon jetzt voll bezahlte Liefergegenstände frei, wenn die durch den
Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.
h) Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er KREMPEL unverzüglich zu benachrichtigen.
i) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für KREMPEL. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete an KREMPEL in Höhe der jeweiligen Forderung von KREMPEL ab. Die Abtretung nimmt KREMPEL hiermit an.
8. Preise und Zahlung
a) Soweit nicht schriftlich bei Vertragsschluss anders vereinbart, verstehen sich die Preise von KREMPEL in EURO ab Lieferwerk, zuzüglich Mehrwertsteuer, Versand- und Verpackungskosten (vgl. hierzu Klausel Ziff. 6 AGB). Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt KREMPEL überlassen. Soweit KREMPEL nicht zum Transport verpflichtet ist, wird die Ware von KREMPEL nicht gegen Transportschäden versichert. Die Kosten
einer Transportversicherung, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird, trägt der Kunde.
b) Bei Teillieferung kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
c) Bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung hat Zahlung binnen 14 Tagen mit 2% Skonto oder binnen 30 Tage rein netto, jeweils gerechnet ab Rechnungsdatum, zu erfolgen.
d) Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen ist KREMPEL nicht verpflichtet; ihre Annahme erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung und stets erfüllungshalber. Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit, sicherheitshalber entgegengenommen. Sie werden also erst nach Einlösung als Zahlung und nur unter Vorbehalt gutgeschrieben.
e) Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei KREMPEL vorliegt oder dem Bankkonto von KREMPEL gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist KREMPEL berechtigt, für die Dauer des Verzuges Zinsen in Höhe 9 % p.a. über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 4 BGB in Höhe von EUR 40 zu berechnen. Skontoabzüge können von KREMPEL nur anerkannt werden, wenn sich der Kunde mit seinen Zahlungen an KREMPEL insgesamt nicht im Verzug befindet. Das Recht von KREMPEL, weitergehende Ersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.
f) Bei Lieferungen an Kunden mit Sitz innerhalb der Europäischen Union jedoch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde KREMPEL die Gelangensbestätigung
unaufgefordert und sofort nach Wareneingang zu übermitteln. Wirkt er dabei nicht mit, so wird KREMPEL ihm dadurch entstehende Nachzahlungen der Mehrwertsteuer als Schaden vom Kunden ersetzt verlangen.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Unsicherheitseinrede und Abtretung
a) Aufrechnungen mit Gegenforderungen – soweit diese nicht unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden – sind unzulässig.
b) Die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Kunden gegen eine der Gesellschaften der KREMPEL Gruppe ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf Ansprüchen des Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit KREMPEL.
c) Wird KREMPEL eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt oder gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so steht KREMPEL das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu
fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, das Verlangen nach vorzeitiger Zahlung durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abzuwenden. Wenn die verlangte Zahlung nicht erfolgt und keine Sicherheit geleistet wird, so hat KREMPEL das Recht, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen oder nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde ist zur Abtretung oder Übertragung von Forderungen nur nach vorheriger
Zustimmung von KREMPEL berechtigt.
10. Verzug und Unmöglichkeit
a) Sollte KREMPEL mit seiner Lieferpflicht leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Kunde für jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes der Einzelbestellung verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig vertragsgemäß genutzt werden kann. Dieser Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn KREMPEL einen geringeren oder der Kunde einen höheren Schaden nachweist.
b) Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Kunden im Falle von Mängeln [siehe. Ziff. 14 b) AGB] kann der Kunde bei Unmöglichkeit der Leistung von KREMPEL oder Verzug nur bei Vorliegen einer von KREMPEL zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.
c) Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Kunde KREMPEL zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens vier (4) Wochen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde verpflichtet, nach Aufforderung durch KREMPEL zu erklären, ob er weiter auf die Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt.
d) Eine solche Fristsetzung gem. Ziff. 10.c) AGB ist nur entbehrlich, wenn KREMPEL die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
e) Der Kunde kann weder vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten noch im Falle einer nur unerheblicher Pflichtverletzung durch KREMPEL. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Kunde für die Umstände, die zum Rücktritt ermächtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich ist oder ein von KREMPEL nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Kunden eintritt.
f) Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff.15 dieser AGB.
11. Annahmeverzug
Nimmt der Kunde die Ware innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Bereitstellung am Erfüllungsort nicht ab bzw. benennt er keinen Spediteur, der die Ware innerhalb dieser Zeit am Erfüllungsort abholt, so gerät er in Annahmeverzug. KREMPEL ist in diesem Falle berechtigt, die Ware für Rechnung des Kunden auf das Fabriklager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. Die Ware wird dann berechnet. KREMPEL hat sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu lagern und auf Kosten des Kunden zu versichern. Durch die Einlagerung wird die Lieferverpflichtung von KREMPEL erfüllt.
12. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien KREMPEL für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten soweit KREMPEL diese Ereignisse nicht zu vertreten hat, selbst wenn KREMPEL sich in Verzug befinden sollte. Dasselbe gilt, wenn durch solche höhere Gewalt eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich wird. Entsprechend übernimmt KREMPEL kein Beschaffungsrisiko. KREMPEL ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit KREMPEL trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von KREMPEL für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 15 dieser AGB bleibt unberührt. Dauern diese Umstände länger als drei Monate, so ist KREMPEL ferner berechtigt, ohne Schadensersatzansprüche des Kunden vom Vertrag zurückzutreten. KREMPEL wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts durch KREMPEL die entsprechende Gegenleistung, sofern bereits geleistet, unverzüglich erstatten.
13. Mängelrüge
a) Offensichtliche Mängel, d.h. Rechts- oder Sachmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen von KREMPEL garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung oder Leistung (Mängel), sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel schriftlich gelten zu machen. Bei üblicher Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind vom Kunden ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch vierzehn (14) Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.
b) Der Kunde hat seinen Untersuchung- und Rügeobliegenheiten gem. §§ 377, 438 HGB nachzukommen. KREMPEL verzichtet nicht auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Für nicht oder verspätet gerügte Mängel sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen KREMPEL ausgeschlossen.
14. Mängelansprüche
a) Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziff. 13 dieser AGB und § 377 HGB erst nach Beginn der Montage festgestellt, erfolgt nach Wahl von KREMPEL die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung, sofern der Kunde nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Kunde hat KREMPEL nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen zu können. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt am Lieferort. Dies gilt nicht, wenn KREMPEL die Nachbesserung als Nacherfüllung wählt und der nachzubessernde Liefergegenstand nicht zu KREMPEL transportiert werden kann.
b) Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung, d.h. dass KREMPEL eine ihm zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist verstreichen lässt, eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige, bei abweichenden Mängeln auch zweimalige, Ersatzlieferung vorgenommen wurde und der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden konnte, sowie für den Fall, dass KREMPEL eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert, ungebührlich verzögert oder wenn dem Kunden aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vorliegen, oder KREMPEL die Nacherfüllung zu Recht wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert (vgl. Ziff. 14 f) AGB), kann der Kunde anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche, letztere jedoch nur im Rahmen der Ziff. 15 dieser AGB. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
c) Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Gewährleistung von KREMPEL auf die
Abtretung der Ansprüche, die KREMPEL gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses besitzt. Für den Fall, dass der Kunde seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leistet KREMPEL Gewähr im Rahmen dieser AGB.
d) Etwa im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden Eigentum von KREMPEL.
e) Im Übrigen ist KREMPEL nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Jede Form der Nacherfüllung kann von KREMPEL verweigert werden, wenn sowohl die voraussichtlichen Kosten der Nachbesserung als auch diejenigen der Nachlieferung den Kaufpreis des vertraglich geschuldeten Liefergegenstands um 100% übersteigen.
f) Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist KREMPEL berechtigt, die bei KREMPEL entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
g) KREMPEL übernimmt keine Gewährleistung bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete, unsachgemäße oder fehlerhafte Verwendung oder Lagerung durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung, Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrische Einflüsse. Bei Mengenabweichungen, Maßabweichungen und Stärkeabweichungen gilt Folgendes:
aa) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich der Durchschnittswert bezogen auf die gesamte Lieferung innerhalb der vorgegebenen Toleranz hält, einzelne Messungen keine Abweichungen um mehr als das Doppelte des zulässigen Spielraums bzw. um mehr als 10 % des vereinbarten Werts ergeben, und die von dem vorgegebenen Wert oder Spielraum abweichenden Teile der Lieferung nicht mehr als 5 % der Gesamtlieferung ausmachen.
bb) Soweit KREMPEL eine Lagerzeitgarantie gegeben hat, haftet KREMPEL dafür, dass während der Laufzeit dieser Garantie ein lagerungsbedingter Schaden nicht eintritt. Dies gilt nur, wenn der Kunde die Ware ordnungsgemäß und entsprechend den Vorgaben von KREMPEL gelagert hat.
15. Schadensersatz
a) Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch Aufwendungsersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangener Gewinn, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn KREMPEL Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat.
b) Abweichend von Ziff. 15 a) dieser AGB haftet KREMPEL, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur – und dies gilt auch dann, wenn KREMPEL leitende Angestellte oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat -, wenn:
(aa) KREMPEL grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt,
(bb) KREMPEL einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Liefergegenstände übernommen hat,
(cc) durch KREMPEL schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind sowie wenn
(dd) KREMPEL gegen sogenannte Kardinalpflichten verstoßen hat, d.h.
(i). bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder
(ii). bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten").
c) Im Falle von Ziff. 15 b) dd) dieser AGB – Verletzung von Kardinalpflichten – ist die Haftung von KREMPEL allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
d) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehend genannten Regelungen nicht verbunden.
16. Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln
a) Die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und des § 445b Abs. 1 BGB für sämtliche Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Übergabe der Liefergegenstände, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 endet nach drei (3) Jahren.
b) Abweichend hiervon gelten auch im Anwendungsbereich von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB oder des § 445b Abs. 1 und Abs. 2 die gesetzlichen Verjährungsfristen:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen von KREMPEL zu vertretenden Mangel verursacht werden,
- wenn der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KREMPEL beruht,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei Garantien (§§ 444 BGB), und wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette gem. § 445a BGB ein Verbrauchervertrag (gem. § 474 BGB) ist.
c) Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Incoterms
a) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge bezüglich des internationalen Warenkaufs vom 11.04.1980 ist von der Anwendung ausgeschlossen.
b) Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden und für Lieferungen von KREMPEL ist der im Einzelfall für die Lieferung zuständige und auf der Auftragsbestätigung angegebene
Betriebssitz von KREMPEL (Vaihingen/Enz, Kuppenheim, Waldshut, Thalheim oder Zwönitz).
c) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, sind die Gerichte am Hauptsitz von KREMPEL Unternehmens (Vaihingen/Enz). Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Der Kläger ist jedoch berechtigt den Beklagten auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
d) Die INCOTERMS in ihrer jeweils neuesten Fassung sind anwendbar.
Stand Januar 2019
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